KSK Dr. Lasker 1861 e.V.

Inhalt

Satzung

des Kölner Schachklub Dr. Lasker 1861 e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Kölner Schachklub 1861, ab 13. Oktober 1960 Kölner Schachklub Dr. Lasker 1861 e.V. - nachstehend KSK Dr. Lasker 1861 e.V. genannt - wurde am 1. Oktober 1861 in Köln gegründet.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen und Mitglied des für seinen Sitz zuständigen Schachbundes e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Pflege des Schachspiels und seine Verbreitung in allen Schichten der Bevölkerung. Entsprechend seiner Aufgabenstellung ist der KSK Dr. Lasker 1861 e.V. ein kultureller und unpolitischer Verein.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des KSK Dr. Lasker 1861 e.V kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand erworben, der über diesen entscheidet.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft oder sonstige ehrende Auszeichnungen können nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes solchen Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Förderung des Schachspiels verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt bedarf der Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die a) keine Gewähr für eine schachsportliche Haltung bieten, b) durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins mindern, c) gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Mit Austritt, Streichung oder Ausschluss erlischt das Anrecht am Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) 25% der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
  4. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in Form einer schriftlichen Einladung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekannt gegeben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen, die über die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit.
  8. Anträge können gestellt werden a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand. Sie müssen dem Vorsitzenden vor Einberufung der Versammlung in schriftlicher Form vorliegen, damit sie auf der Tagesordnung erscheinen können. Dringlichkeitsanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzungen und auf Auflösung des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden und müssen in jedem Fall auf der Tagesordnung verzeichnet sein.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  10. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins e) Wahl des Vorstandes f) Wahl der Kassenprüfer g) Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Vereinsbeiträgen und evtl. Umlagen h) Genehmigung des Haushaltsplans.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Rechnungsführer d) dem Turnierleiter e) dem stellvertretenden Turnierleiter f) dem Schriftführer g) dem Jugendleiter.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsame Vertretungsbefugnis.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Dieser ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen zu erstellen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht durch die Satzung eine andere Regelung vorgesehen ist.
  5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: a) Erledigung der Vereinsgeschäfte b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Bewilligung von Ausgaben d) Aufnahme von Mitgliedern e) Vertretung des Vereins nach außen.
  6. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder: Der Vorsitzende leitet die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes. Er wird im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden vertreten. Der Rechnungsführer verwaltet das Vereinsvermögen. Er erledigt die zu erfüllenden Verbindlichkeiten und zieht die zu empfangenden Gelder ein. Über alle Ein- und Auszahlungen hat er Buch zu führen. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, sich jederzeit vom Stand der Kasse zu überzeugen. Der Turnierleiter leitet den gesamten Spielbetrieb im Verein. Er wird im Verhinderungsfalle vom 2.Turnierleiter vertreten. Der Schriftführer verfasst die Versammlungsprotokolle und beurkundet diese gemeinsam mit dem Versammlungsleiter. Der Jugendleiter kümmert sich um die Belange der Jugend. Er wird von allen stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
  7. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf Antrag eines Mitgliedes wird der Vorstand geheim gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern werden bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Nachfolger durch den Vorstand kommissarisch bestellt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muß der Nachfolger innerhalb von 8 Wochen von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 9 Jugendarbeit

  1. Die Jugend des Vereins ist selbständig, sie gibt sich eine eigene Jugendordnung.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird vor jeder ordent- lichen Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Rechnungsführers.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kölner Schachverband mit der Auflage, es für den Schulschachsport zu verwenden. Im Falle einer Fusion fällt das Vermögen dem neuen Verein zu.